metscherin Wort für Wort auf Russisch übersetzt worden war. Auch an der Schlusseinvernahme vom 22. Oktober 2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass es für ihn in Ordnung sei, dass er im weiteren Verlauf allein durch Rechtsanwalt B.________ amtlich verteidigt werde (Z. 9 ff.). Gleichermassen hatte er bereits an der Besprechung vom 28. September 2018 ausgeführt, dass er mit dem von C.________ erläuterten Inhalt der Widerrufserklärung einverstanden sei und diese Zustimmung auch so in den Akten vermerkt werden könne (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2018).