Weiter fehlt es der Beschwerde auch an einem ausreichenden aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer verlangt, es sei festzustellen, dass er durch die Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2018 in seinem Recht auf Übersetzung verletzt worden sei.