4 neralstaatsanwaltschaft davon aus, dass die Beschwerdefrist spätestens am 3. Oktober 2018 (Kenntnisnahme des Schreibens an Rechtsanwalt E.________; d.h. 6 Tage nach dem Ereignis vom 28. September 2018) zu laufen begann und spätestens am Montag, 15. Oktober 2018 endete (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Die Postaufgabe der Beschwerde am 29. Oktober 2018 erfolgte demnach deutlich nach Ablauf der Frist. 2.3 Weiter fehlt es der Beschwerde auch an einem ausreichenden aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO).