Der Beschwerdeführer hat mit seinem amtlichen Verteidiger freien Verkehr. Er hätte diesen demnach in unmittelbarem Anschluss an das Telefonat über das Vorgefallene orientieren können bzw. spätestens im Moment, als der amtliche Verteidiger das Schreiben an Rechtsanwalt E.________ in Kopie enthielt (3. Oktober 2018). Auch wenn es zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer mit der hiesigen Rechtsordnung, insbesondere den Rechtsmittelfristen der StPO nicht vertraut ist, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich insoweit zumindest umgehend an seinen amtlichen Verteidiger gewandt hätte, so dass dieser in der Folge die weiteren rechtlichen Schritte hätte einleiten können.