Der amtliche Verteidiger konnte daher angesichts dieses Wortlauts nicht mehr allein aufgrund des Umstandes, dass eine amtliche Übersetzerin während des Gesprächs des Beschwerdeführers mit C.________ anwesend war, ohne weiteres darauf schliessen, dass auch die Widerrufserklärung von der amtlichen Dolmetscherin übersetzt worden war. Ebenfalls geht aus dem Schreiben hervor, dass der Beschwerdeführer zwar mit dem Inhalt der Widerrufserklärung einverstanden war, diese jedoch nicht unterzeichnete, weil er aus Prinzip nichts unterzeichne, was er nicht selber lesen könne (mit diesem Prinzip steht im Einklang, dass der Be-