dem Beschwerdeführer den Inhalt der Widerrufserklärung erläuterte, geht klar aus dem Schreiben hervor. Der amtliche Verteidiger konnte daher angesichts dieses Wortlauts nicht mehr allein aufgrund des Umstandes, dass eine amtliche Übersetzerin während des Gesprächs des Beschwerdeführers mit C.________ anwesend war, ohne weiteres darauf schliessen, dass auch die Widerrufserklärung von der amtlichen Dolmetscherin übersetzt worden war.