Bei mündlicher Eröffnung bzw. bei nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlungen beginnt die zehntägige Beschwerdefrist mit der (tatsächlichen) Kenntnisnahme durch den Adressaten (Art. 384 Bst. c StPO). Bei verbeiständeten Parteien ist in Analogie zu Art. 87 Abs. 3 StPO und unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs die Kenntnisnahme durch den Rechtsbeistand massgebend (GUIDON, a.a.O., N. 1 zu Art. 396 StPO). 2.2 Wie dem Eingangsstempel auf der Beilage 1 zur Beschwerde entnommen werden kann, ging eine Kopie des Schreibens der Staatsanwaltschaft an Rechtsanwalt E._____