BSG 162.1]). Der Begriff der Verfahrenshandlungen umfasst alle hoheitlichen Handlungen, die nicht in die besondere Form eines Beschlusses oder Verfügung zu kleiden sind. Insbesondere ist die Beschwerde zulässig gegen Übersetzungshandlungen, namentlich gegen den Entscheid über den Umfang schriftlicher oder mündlicher Übersetzungen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 und 10 zu Art. 393 StPO). Bei mündlicher Eröffnung bzw. bei nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlungen beginnt die zehntägige Beschwerdefrist mit der (tatsächlichen) Kenntnisnahme durch den Adressaten (Art.