Die Staatsanwaltschaft informierte Rechtsanwalt E.________ mit Schreiben vom gleichen Tag über das stattgefundene Gespräch, wobei das Schreiben denselben Inhalt enthielt wie die Aktennotiz. Ein Kopie des Schreibens wurde auch dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers zugestellt (Eingang: 3. Oktober 2018). Am 29. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, Beschwerde ein. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2018 in seinem Recht auf Über-