Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 455 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Dezember 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenshandlung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (Übersetzung) Strafverfahren wegen qualifizierten Raubes etc. Beschwerde gegen die Verfahrenshandlung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. September 2018 (Übersetzung; BM 17 22220) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) u.a. wegen qualifizierten Raubes. Am 28. September 2018 gestattete die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer einen Telefonanruf mit dessen in D.________(Land) wohnhaften Freund C.________, da der Beschwerdeführer mit diesem die Frage der Mandatierung seines privaten Rechtsanwalts besprechen wollte. Zum Ablauf und Inhalt des Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft wurde in der staatsanwaltschaftlichen Aktennotiz vom sel- ben Tag Folgendes festgehalten: Auf Wunsch von A.________ fand heute um 13.00 Uhr ein überwachtes Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und C.________ statt, um die Frage der privaten Mandatierung von RA E.________ aus D.________(Land) bilateral zu diskutieren. Das Gespräch erfolgte in Anwesenheit einer Russisch-Übersetzerin und von zwei Beamten der Amtshauspolizei. Die Kanzlei von RA B.________ wurde vorgängig informiert. Auf eine Teilnahme wurde verzichtet. A.________ gab hierbei der Verfahrensleitung im Verlauf des Gesprächs bekannt, dass er beschlos- sen habe, das private Mandat von RA E.________ im vorliegenden Verfahren zu widerrufen und dass er nur noch durch RA B.________ verteidigt werden wolle. Dies wurde in der Folge der Verfahrenslei- tung auch durch C.________, welcher Deutsch spricht, bestätigt. Hierauf wurde dem Beschuldigten ein Schreiben zur Unterschrift vorgelegt, um dies formell zu dokumentieren. Das entsprechende Schreiben wurde A.________ vorgelegt, nachdem auch C.________ die inhaltliche Richtigkeit bestätigt und dem Beschuldigten erklärt hatte, dass er das Schreiben ohne Weiteres unterzeichnen könne bzw. solle. Der Wortlaut lautete wie folgt: Nach heutiger telefonischer Rücksprache mit Herrn C.________ widerrufe ich hiermit mit sofor- tiger Wirkung das Privatmandat, welches ich Herrn Rechtsanwalt E.________ aus F.________(Stadt)/D.________(Land) in Bezug auf meine Verteidigung in dem hier in der Schweiz gegen mich geführten Strafverfahren BM 17 22220 erteilt habe. Ich möchte im vorliegenden Verfahren weiterhin und allein durch meinen amtlichen Anwalt, Herrn Rechtsanwalt B.________, verteidigt werden. Ich beauftrage Staatsanwaltschaft G.________ damit, Herrn Rechtsanwalt E.________ und Herrn Rechtsanwalt B.________ davon in Kenntnis zu setzen. A.________ erklärte hierauf – obwohl ihm der Inhalt erläutert wurde – sowohl gegenüber C.________, als auch der Verfahrensleitung, dass er aus Prinzip nichts unterzeichne, was er nicht selber lesen könne. Mit dem Inhalt sei er allerdings einverstanden und man könne diese Zustimmung auch so in den Akten vermerken. C.________ erklärte hierauf, dass er RA E.________ kontaktieren werde, um zu bestätigen, dass alles seine Richtigkeit habe, d.h. dass die private Mandatierung hiermit widerrufen werde und A.________ ausschliesslich durch RA B.________ verteidigt werde. Die Staatsanwaltschaft informierte Rechtsanwalt E.________ mit Schreiben vom gleichen Tag über das stattgefundene Gespräch, wobei das Schreiben denselben Inhalt enthielt wie die Aktennotiz. Ein Kopie des Schreibens wurde auch dem amtli- chen Verteidiger des Beschwerdeführers zugestellt (Eingang: 3. Oktober 2018). Am 29. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, Beschwerde ein. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die Verfahrenshand- lung der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2018 in seinem Recht auf Über- 2 setzung verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer moniert, ihm sei das Schreiben betreffend Widerruf der privaten Mandatierung durch Rechtsanwalt E.________ sowie die Weiterführung des amtlichen Mandats durch Rechtsanwalt B.________ nicht durch die anwesende Russisch-Dolmetscherin übersetzt worden. Vielmehr habe der zuständige Staatsanwalt das Schreiben bzw. Teile davon C.________ vorgelesen, welcher der deutschen Sprache mächtig sei und über das Telefon am Gespräch teilgenommen habe. Dieser habe ihm anschliessend in russischer Spra- che erklärt, was im erwähnten Schreiben stehe und ihm mitgeteilt, dass er dieses unterzeichnen könne. Er habe sich jedoch geweigert, die Erklärung zu unterzeich- nen, weil ihm diese nicht von der Übersetzerin übersetzt worden sei und er deshalb nicht habe darauf vertrauen wollen, dass die ihm vorgelegte Erklärung identisch mit dem Inhalt sei, der C.________ vorgelesen worden sei. Der Anspruch auf ein faires Verfahren beinhalte das Recht einer beschuldigten Person, selber zu entscheiden, ob sie mit dem amtlichen Verteidiger einverstanden sei oder nicht, (zusätzlich) ei- nen privaten Verteidiger mandatieren oder entsprechende Mandate widerrufen wol- le. Die hinreichende Wahrnehmung dieses Rechts sei ihm verwehrt worden, indem ihm der Inhalt des Dokuments betreffend Widerruf der privaten Mandatierung durch Rechtsanwalt E.________ sowie die Weiterführung des amtlichen Mandats durch Rechtsanwalt B.________ nicht übersetzt worden sei. Die Generalstaatsanwalt- schaft beantragte am 9. November 2018, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Mit Replik vom 30. November 2018 hielt der Beschwerdeführer am be- reits gestellten Antrag fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.1]). Der Begriff der Verfahrenshandlungen umfasst alle hoheit- lichen Handlungen, die nicht in die besondere Form eines Beschlusses oder Verfü- gung zu kleiden sind. Insbesondere ist die Beschwerde zulässig gegen Überset- zungshandlungen, namentlich gegen den Entscheid über den Umfang schriftlicher oder mündlicher Übersetzungen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 und 10 zu Art. 393 StPO). Bei mündlicher Eröffnung bzw. bei nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlungen beginnt die zehntägige Beschwerdefrist mit der (tatsächlichen) Kenntnisnahme durch den Adressaten (Art. 384 Bst. c StPO). Bei verbeiständeten Parteien ist in Analogie zu Art. 87 Abs. 3 StPO und unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs die Kenntnisnah- me durch den Rechtsbeistand massgebend (GUIDON, a.a.O., N. 1 zu Art. 396 StPO). 2.2 Wie dem Eingangsstempel auf der Beilage 1 zur Beschwerde entnommen werden kann, ging eine Kopie des Schreibens der Staatsanwaltschaft an Rechtsanwalt E.________ vom 28. September 2018 am 3. Oktober 2018 bei der Anwaltskanzlei des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ein. Ab diesem Zeitpunkt wuss- 3 te der amtliche Verteidiger demnach um den Umstand, dass der Beschwerdeführer auf eine private Mandatierung von Rechtsanwalt E.________ verzichtete. Er wuss- te auch, dass C.________ – und nicht die Russisch-Übersetzerin – dem Be- schwerdeführer den Inhalt der Widerrufserklärung erläuterte und ihm mitteilte, dass er diese unterschreiben solle. Dass C.________ dem Beschwerdeführer den Inhalt der Widerrufserklärung erläuterte, geht klar aus dem Schreiben hervor. Der amtli- che Verteidiger konnte daher angesichts dieses Wortlauts nicht mehr allein auf- grund des Umstandes, dass eine amtliche Übersetzerin während des Gesprächs des Beschwerdeführers mit C.________ anwesend war, ohne weiteres darauf schliessen, dass auch die Widerrufserklärung von der amtlichen Dolmetscherin übersetzt worden war. Ebenfalls geht aus dem Schreiben hervor, dass der Be- schwerdeführer zwar mit dem Inhalt der Widerrufserklärung einverstanden war, diese jedoch nicht unterzeichnete, weil er aus Prinzip nichts unterzeichne, was er nicht selber lesen könne (mit diesem Prinzip steht im Einklang, dass der Be- schwerdeführer die Einvernahmeprotokolle trotz Übersetzung jeweils nicht unter- zeichnete; vgl. die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Einvernahmeprotokol- le vom 18. September, 27. September und 22. Oktober 2018). Der Beschwerdefüh- rer selbst als Adressat der Verfahrenshandlung wusste bereits am Tag des Tele- fonats, d.h. am 28. September 2018, dass die Staatsanwaltschaft auf eine wörtliche Übersetzung der Widerrufserklärung verzichtete – dies insbesondere vor dem Hin- tergrund, dass er diese ohnehin nicht unterschrieben hätte bzw. er eine solche Übersetzung auch nicht verlangte. Wenn für den Beschwerdeführer eine wörtliche Übersetzung nebst der Erläuterung der Widerrufserklärung durch C.________ tatsächlich derart zentral gewesen wäre, wie es nunmehr geltend gemacht wird, hätte er entweder darauf beharrt oder diesen Umstand in unmittelbarem Anschluss daran moniert. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Widerrufser- klärung nicht unterzeichnet, da sie ihm von der Übersetzerin nicht übersetzt worden sei, erscheint nicht glaubhaft (vgl. dazu auch die von der Staatsanwaltschaft einge- reichten Einvernahmeprotokolle, welche trotz Übersetzung vom Beschwerdeführer stets nicht unterzeichnet worden sind). Der Grundsatz von Treu und Glauben ge- bietet es, dass man sich gegen die beanstandete Verfahrenshandlung bei erster Gelegenheit zur Wehr setzt, andernfalls das Beschwerderecht verwirkt (GUIDON, a.a.O., N. 1 zu Art. 396 StPO). Der Beschwerdeführer hat mit seinem amtlichen Verteidiger freien Verkehr. Er hätte diesen demnach in unmittelbarem Anschluss an das Telefonat über das Vorgefallene orientieren können bzw. spätestens im Mo- ment, als der amtliche Verteidiger das Schreiben an Rechtsanwalt E.________ in Kopie enthielt (3. Oktober 2018). Auch wenn es zutreffen mag, dass der Be- schwerdeführer mit der hiesigen Rechtsordnung, insbesondere den Rechtsmittel- fristen der StPO nicht vertraut ist, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich insoweit zumindest umgehend an seinen amtlichen Verteidiger gewandt hätte, so dass die- ser in der Folge die weiteren rechtlichen Schritte hätte einleiten können. In der vor- liegenden Konstellation erst auf die angebliche effektive Kenntnisnahme der feh- lenden wörtlichen Übersetzung durch die Russisch-Übersetzerin durch den amtli- chen Verteidiger anlässlich seines Gesprächs mit dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2018 abzustellen, erschiene rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdekam- mer in Strafsachen geht daher in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Ge- 4 neralstaatsanwaltschaft davon aus, dass die Beschwerdefrist spätestens am 3. Ok- tober 2018 (Kenntnisnahme des Schreibens an Rechtsanwalt E.________; d.h. 6 Tage nach dem Ereignis vom 28. September 2018) zu laufen begann und spätes- tens am Montag, 15. Oktober 2018 endete (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Die Postaufgabe der Beschwerde am 29. Oktober 2018 erfolgte demnach deutlich nach Ablauf der Frist. 2.3 Weiter fehlt es der Beschwerde auch an einem ausreichenden aktuellen und prak- tischen Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ver- langt, es sei festzustellen, dass er durch die Verfahrenshandlung der Staatsanwalt- schaft vom 28. September 2018 in seinem Recht auf Übersetzung verletzt worden sei. Er rügt nicht, dass er nun nicht Rechtsanwalt E.________ aus D.________(Land) als seinen Rechtsbeistand zu seiner Seite weiss bzw. dass die Widerrufserklärung nicht seinem tatsächlichen Willen entsprochen hätte, sondern seine Rüge beschränkt sich vielmehr allein darauf, dass ihm die fragliche Wider- rufserklärung – nachdem sie ihm inhaltlich von seiner Vertrauensperson C.________ auf Russisch erläutert worden war – nicht von der anwesenden Dol- metscherin Wort für Wort auf Russisch übersetzt worden war. Auch an der Schlusseinvernahme vom 22. Oktober 2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass es für ihn in Ordnung sei, dass er im weiteren Verlauf allein durch Rechtsanwalt B.________ amtlich verteidigt werde (Z. 9 ff.). Gleichermassen hatte er bereits an der Besprechung vom 28. September 2018 ausgeführt, dass er mit dem von C.________ erläuterten Inhalt der Widerrufserklärung einverstanden sei und diese Zustimmung auch so in den Akten vermerkt werden könne (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2018). Mithin konnte der Beschwerdeführer sein Recht, selber zu entscheiden, ob er mit dem amtlichen Verteidiger einverstan- den ist oder zusätzlich einen privaten Verteidiger mandatieren resp. ein entspre- chendes Mandat widerrufen will, entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde wahren. Es ist nicht ersichtlich, worin das aktuelle und praktische Feststellungsin- teresse, mithin der praktische Nutzen an einem gutheissenden Beschwerdebe- schluss, bestehen sollte. Der Beschwerdeführer kann seine Rüge ohne Rechtsver- lust auch noch dem urteilenden Gericht vortragen. Aus den Akten ergibt sich klar, dass es zu einer Anklage gegen den Beschwerdeführer kommen wird. Es er- schliesst sich nicht, weshalb für die Beschwerdekammer in Strafsachen bereits zum jetzigen Zeitpunkt Anlass bestehen sollte, mit einer entsprechenden blossen Feststellung korrigierend ins Verfahren einzugreifen. 3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Fristwahrung und schutzwür- digem Interesse nicht einzutreten. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das ur- teilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) Bern, 10. Dezember 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6