Die Beschwerdekammer bezweifelt, dass ein vom Vater geleisteter Gelbetrag beim Beschwerdeführer eine Verhaltensänderung herbeizuführen vermag. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Anordnung von Untersuchungshaft rechtens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.