Mit der erstmaligen Anordnung von Untersuchungshaft mit einer Dauer von drei Monaten besteht noch keine Gefahr von Überhaft. Dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt wäre, das Verfahren zügig fortzuführen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. 6.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen kann soweit Schriftensperre, Electronic Monitoring, Eingrenzung/Hausarrest und tägliche Meldepflicht betreffend auf das bereits im Entscheid BK 18 373 in E. 6.3 Ausgeführte verwiesen werden. Mit diesen lässt sich weder einzeln noch in Kombination die Fluchtgefahr bannen.