Aktenkundig erfolgte dies nicht etwa wegen Wegfalls der Fluchtgefahr, sondern aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen. Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Fortsetzungsverhandlung erst für Februar 2019, d.h. vier Monate nach Verhandlungsunterbrechung, hat angesetzt werden können, nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht in Aussicht gestellt hatte, bezüglich des bei ihr hängigen Verfahrens einen Haftantrag einzureichen, weshalb der Beschwerdeführer denn auch schliesslich nicht in Freiheit, sondern zu Handen der Staatsanwaltschaft in Polizeihaft entlassen worden ist.