Im Gegenteil ist ernsthaft damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Aus dem Umstand, dass das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht darauf verzichtet hat, beim Zwangsmassnahmengericht eine Verlängerung der Sicherheitshaft zu beantragen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aktenkundig erfolgte dies nicht etwa wegen Wegfalls der Fluchtgefahr, sondern aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen.