Seine Schulden sind beträchtlich. Insgesamt muss festgehalten werden, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers nicht den Schluss zulässt, dass er gewillt wäre, behördlichen Aufforderungen Folge zu leisten und sich für das Strafverfahren zur Verfügung zu halten. Im Gegenteil ist ernsthaft damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte.