Die Niederlassungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig entzogen, weshalb er die Schweiz nach Verbüssung einer allfälligen Freiheitsstrafe wird verlassen müssen. Angesichts der Tatsache, dass er regelmässig – entgegen dessen Behauptung nicht nur wegen angeblicher medizinischer Behandlung – in sein Heimatland reist, darf davon ausgegangen werden, dass er auch dort über soziale Kontakte verfügt. Wie die Beziehung zu seinen Kindern und zu seiner Ehefrau gelebt wird, ist fraglich, will er doch nach einer allfälligen Haftentlassung bei seinen Eltern wohnen.