Unbestrittenermassen musste der Beschwerdeführer bereits mehrmals polizeilich vorgeführt werden. Dass er weder den Termin der Hauptverhandlung vor dem Wirtschaftsstrafgericht (1. Mai 2018) noch den Einvernahmetermin bei der Staatsanwaltschaft (6. Juni 2018) wahrgenommen hat, ist nicht entschuldbar. Seit dem Entscheid BK 18 373 vom 11. September 2018 haben sich auch die persönlichen Verhältnisse nicht geändert, weshalb diese auch heute nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen. Die Niederlassungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig entzogen, weshalb er die Schweiz nach Verbüssung einer allfälligen Freiheitsstrafe wird verlassen müssen.