Die Beschwerdekammer hat sich im Entscheid BK 18 373 vom 11. September 2018 in E. 5.3 bereits ausführlich mit der Fluchtgefahr befasst. Obschon die entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem vom Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht geführten Verfahren und damit mit anderen Tatvorwürfen erfolgt sind, gelten sie auch für das hier interessierende Verfahren. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Zusammengefasst ist an dieser Stelle lediglich Folgendes hervorzuheben: