Diesen zufolge soll der Beschwerdeführer schweizweit in rund 30 Gesellschaften als einziger Gesellschafter und/oder Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen sein bzw. gewesen sein, wobei der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, selbstständig erwerbstätig zu sein, indem er gegen «ein Honorar» überschuldete Gesellschaften zu einer «ordnungsgemässen Liquidation» bringe. Dass der Beschwerdeführer dies gemacht hat bzw. dazu tatsächlich in der Lage gewesen ist, muss angesichts der Tatsache, dass ihm die prekären finanziellen Verhältnisse bewusst gewesen sind und