725 und 820 des Obligationenrechts (OR; SR 220) verletzt bzw. die Überschuldungsanzeige unterlässt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, im Oktober 2014 der Firma N.________ als Geschäftsführer beigetreten zu sein, zu einem Zeitpunkt, in welchem die Firma erhebliche finanzielle Probleme hatte (vgl. Beilage 17 zum Haftantrag). Der Konkurs wurde am 2. März 2015 eröffnet. Welche Tätigkeit der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2014 und März 2015 in seiner Rolle als Geschäftsführer wahrgenommen hat, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Gleiches gilt betreffend die O.___