__ AG weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass der Tatbestand von Art. 165 StGB (Misswirtschaft) auch dann erfüllt sein kann, wenn die gegenüber den Firmen erhobenen Forderungen ohne eine Einflussnahme des Beschwerdeführers entstanden sind. Misswirtschaft kann u.a. vorliegen, wenn ein Mandat im Wissen um fehlende Sachkenntnisse übernommen wird (sog. Übernahmeverschulden). Ferner kann der Tatbestand in der Variante der Konkursverschleppung erfüllt sein, d.h. wenn das verantwortliche Organ trotz begründeter Besorgnis der Überschuldung die Kapitalschutzvorschriften gemäss Art. 725 und 820 des Obligationenrechts (OR;