___ AG und P.________ GmbH, vorgeworfen, durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung, insbesondere Konkursverschleppung, deren Überschuldung herbeigeführt bzw. verschlimmert zu haben (Beilagen 17, 18, 21 - 23 zum Haftantrag). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die gegenüber den Firmen erhobenen Forderungen vor seiner Zeit bzw. unabhängig von einer Einflussnahme durch ihn entstanden seien und die Gesellschaften bereits vor seinem Beitritt finanzielle Schwierigkeiten gehabt hätten. Hinsichtlich der Firmen N.________ und der O.________ AG weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass der Tatbestand von Art.