Zudem sei die Buchführung unterlassen worden (Art. 166 StGB). Das Zwangsmassnahmengericht pflichtete dem Beschwerdeführer bei, dass die fraglichen Vermögensentnahmen vor dem Beitritt des Beschwerdeführers in den Verwaltungsrat stattgefunden haben. Ungeachtet dessen schloss es gestützt auf die Aussagen des ehemaligen Geschäftsführers J.________, wonach der Beschwerdeführer ihn bereits vor seinem Beitritt in den Verwaltungsrat beraten/unterstützt habe, und aufgrund der zeitlichen Verhältnisse hinsichtlich Übernahme des Verwaltungsratsmandats auf eine Beteiligung an den inkriminierten Vorgängen.