Der dringende Tatverdacht, dass er die drei Lastwagen verkauft hat, obschon er dazu nicht berechtigt war, ist zu bejahen. 4.3.2 Soweit die Veruntreuung eines BMW 750i betreffend kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer diesen verkauft hat bzw. ob dieser im Kosovo eingelöst worden ist. Ein entsprechender Nachweis kann den Akten nicht entnommen werden. Aktenkundig ist aber, dass er den BMW trotz Aufforderung der Leasinggesellschaft nicht zurückgegeben hat, diesen stattdessen weiter benutzt und mit ihm aus der Schweiz auszureisen versucht hat. Dabei ist nicht weiter relevant, dass nicht er, sondern die Firma F.______