Dass ihm dabei nicht bewusst gewesen sein will, dass es sich hierbei um Leasingfahrzeuge gehandelt hat, muss als reine Schutzbehauptung abgetan werden. Die fraglichen Fahrzeuge waren namentlich im vorerwähnten und unbestrittenermassen von ihm unterzeichneten Kaufvertrag aufgeführt. Die Staatsanwaltschaft wendet zu Recht ein, dass ein entsprechender Vermerk im Fahrzeugausweis (Code 178) nicht obligatorisch ist. Der dringende Tatverdacht, dass er die drei Lastwagen verkauft hat, obschon er dazu nicht berechtigt war, ist zu bejahen.