Dem kann nicht gefolgt werden. Dem in den Akten befindlichen Kaufvertrag betreffend E.________ AG vom 19. Dezember 2017 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Firma samt Leasingfahrzeuge (inkl. sämtlichen diesbezüglichen Rechten und Pflichten gegenüber dem Leasinggeber) erwerbe. Auch wenn es scheinbar letztlich nicht zu einer Übernahme der Firma gekommen ist, so räumt der Beschwerdeführer doch ein, die Lastwagen verkauft zu haben. Dass ihm dabei nicht bewusst gewesen sein will, dass es sich hierbei um Leasingfahrzeuge gehandelt hat, muss als reine Schutzbehauptung abgetan werden.