__ schloss am 2. November 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls am 2. November 2018 ging bei der Beschwerdekammer eine Kopie einer an die Staatsanwaltschaft gerichteten Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2018 ein. Da unklar war, ob die Staatsanwaltschaft ebenfalls im Besitz dieser Eingabe war, wurden die Verfahrensbeteiligten mit einer Kopie bedient. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. November zugestellt (Eingang beim Verteidiger: 6. November 2018).