2 Polizeiposten und Hinterlegung einer Kaution von CHF 30‘000.00) aus der Haft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 31. Oktober 2018 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwältin C.________ schloss am 2. November 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.