Mit Beschluss vom 28. August 2018 entschied das Obergericht von Bijelo Polje (Montenegro), dass die Auslieferung von A.________ auch gestützt auf den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft bewilligt werde. 1.2 Die vom Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht am 9. Oktober 2018 eröffnete Verhandlung musste infolge Erkrankung des damaligen amtlichen Verteidigers am 10. Oktober 2018 abgebrochen werden. Aufgrund der Tatsache, dass die Verhandlung erst am 6. Februar 2019 fortgesetzt werden kann, verzichtete das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht auf eine Verlängerung der Sicherheitshaft. Stattdessen entliess es A.____