8 und handelten damit rechtmässig im Sinne von Art. 17 StGB. Ebenfalls sind keine Grundrechtsverletzungen erkennbar. Insgesamt ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der behandelnden Ärzte. Damit wäre mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, würde das Verfahren durch ein Sachgericht beurteilt werden. Folglich wurde das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO rechtmässig eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.