Dennoch ist vorliegend einzig die strafrechtliche Komponente für die Beurteilung von Relevanz. 5.5 Das Interesse an der Abwendung eines potenziellen lebensbedrohlichen Kreislaufschocks überwiegt das kurzfristige, schmerzbedingte Interesse der Beschwerdeführerin, keine weiteren Punktionsversuche mehr zu unternehmen, deutlich. Indem die behandelnden Ärzte die medizinisch indizierte Sofortmassnahme korrekt einleiteten, entschieden sie sich für das höherrangige Interesse der Beschwerdeführerin