Im Falle der Beschwerdeführerin war der Aufenthalt noch dazu mit Komplikationen verbunden, weshalb ihre Reaktion in gewisser Weise verständlich ist. Die heftigen, negativen Emotionen der Beschwerdeführerin sind für die Kammer nachvollziehbar – mithin wird auch nicht in Abrede gestellt, dass es ihr im damaligen Zeitpunkt schlecht ging. Dennoch ist vorliegend einzig die strafrechtliche Komponente für die Beurteilung von Relevanz.