Ansonsten lassen sich ihre Schilderungen nur schwer mit der ärztlichen Berichterstattung in Übereinstimmung bringen, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen der polizeilichen Einvernahme selbst noch festhielt, die Ärzte hätten ihr ja nur helfen wollen (Einvernahme Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2017, Z. 96 f.). Insgesamt bestehen keine Hinweise dafür, dass die behandelnden Ärzte in rücksichtsloser Art und Weise den Interessen der Beschwerdeführerin zuwidergehandelt hätten.