Die Angaben aus den medizinischen Unterlagen decken sich insofern mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin, als sich das Legen des intravenösen Zugangs mühsam und problematisch gestaltete. Ansonsten lassen sich ihre Schilderungen nur schwer mit der ärztlichen Berichterstattung in Übereinstimmung bringen, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen der polizeilichen Einvernahme selbst noch festhielt, die Ärzte hätten ihr ja nur helfen wollen (Einvernahme Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2017, Z. 96 f.).