Aus ihrem Einwand, wonach keinerlei Aufzeichnungen von vor 11:30 Uhr vorhanden seien, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin war mit Sicherheit um 11:30 Uhr lebensbedrohlich und ab diesem Moment mussten die notwendigen Massnahmen getroffen werden. Die Angaben aus den medizinischen Unterlagen decken sich insofern mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin, als sich das Legen des intravenösen Zugangs mühsam und problematisch gestaltete.