6 der Replik). Demgegenüber ist dem ärztlichen Bericht betreffend Notfallhospitalisation vom 30. August 2017 zu entnehmen, dass sich das Legen eines intravenösen Zugangs sehr kompliziert gestaltet habe und eine Blutentnahme nur begrenzt möglich gewesen sei. Der durch das Pflegepersonal erfolgte Eintrag vom 30. August 2017, 11:30 Uhr, hält fest, die Patientin sei schwierig zu stechen, sie weine, sei sehr angespannt und aufgelöst. Aus ihrem Einwand, wonach keinerlei Aufzeichnungen von vor 11:30 Uhr vorhanden seien, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.