Den vorhandenen Arzt- und Pflegeberichten kann ausführlich entnommen werden, wie sich die Situation damals für die behandelnden Mediziner darstellte. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Aussagen der Beteiligten wesentlich von diesen Berichten abweichen würden. 5.4 Gesundheitliche Folgeschäden – so insbesondere die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung – waren für die behandelnden Ärzte nicht voraussehbar und mussten unter den gegebenen Umständen auch nicht als realistisch eingeschätzt werden. In diesem Zusammenhang ist zudem auf Folgendes hinzuweisen: