Die Kammer sieht nach dem Gesagten keinen Anlass, von der rechtsmedizinischen Expertise abzuweichen. Das Gutachten hat die massgebliche Situation anhand der vorhandenen Unterlagen nachvollziehbar herausgearbeitet. Von einer erneuten Prüfung des Sachverhalts, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt, sind folglich keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Gleiches gilt in Bezug auf die beantragte Befragung von Ärzten und Zeugen. Den vorhandenen Arzt- und Pflegeberichten kann ausführlich entnommen werden, wie sich die Situation damals für die behandelnden Mediziner darstellte.