Das von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Verfahren der Volumengabe mithilfe eines intraossären Zugangs stellt eine ebensolche Alternative zum intravenösen Zugang dar. Wie aber bereits das Gutachten festhält, ist ein knöcherner (intraossärer) Zugang beim wachen Patienten deutlich schmerzhafter als die vorliegend gewählte – freilich auch mit Schmerzen verbunden gewesene – Venenpunktion. Es vermag deshalb zu erstaunen, wenn die Beschwerdeführerin dieses Vorgehen als Alternative vorbringt. Die Kammer sieht nach dem Gesagten keinen Anlass, von der rechtsmedizinischen Expertise abzuweichen.