Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass im vorliegenden Fall eine Volumengabe unabdingbar war und ein Verzicht auf diese Massnahme als Verstoss gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht zu werten wäre. Einzig für die Art und Weise der Flüssigkeitszufuhr hätten Alternativen bestanden (zentraler Venenkatheter oder Anlage einer Knochenmarkskanüle). Das von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Verfahren der Volumengabe mithilfe eines intraossären Zugangs stellt eine ebensolche Alternative zum intravenösen Zugang dar.