Die Leitlinie empfiehlt nämlich für beide Anaphylaxie-Typen das Legen eines intravenösen Zugangs. Folglich wurden die notwendigen medizinischen Massnahmen durch die behandelnden Ärzte in jedem Fall korrekt eingeleitet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Ziff. 3.3 der Replik) widerspricht sich das Gutachten bei der Beantwortung der Fragen 4 und 5 (S. 7) nicht. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass im vorliegenden Fall eine Volumengabe unabdingbar war und ein Verzicht auf diese Massnahme als Verstoss gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht zu werten wäre.