6 sie wäre daran nicht gestorben (Ziff. III. 4 der Beschwerde). Wesentlich ist der Gesundheitszustand, wie er sich während des Aufenthalts in der Notfallstation präsentierte respektive entwickelte – dieser war gemäss Unterlagen und Gutachten zum damaligen Zeitpunkt potenziell lebensbedrohlich. Die Beschwerdeführerin macht unter Verweis auf die im Gutachten verwendete «Leitlinie zu Akuttherapie und Management der Anaphylaxie der Deutschen Gesellschaft für Allergologie und klinische Immunologie (AWMF-Register-Nr. 065-025 [