Angesichts der einlässlichen Kritik der Beschwerdeführerin erscheint es jedoch sachgerecht, auf einzelne Punkte näher einzugehen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei Eintritt in die Notfallstation einen normalen Blutdruck aufgewiesen zu haben, weshalb die Gefahr eines Kreislaufschocks real nicht bestanden habe (Ziff. III. 6 der Beschwerde; Ziff. 3.1 der Replik).