In Fachfragen darf das Gericht aber nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Andererseits kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (statt vieler: BGE 141 IV 369, E. 6.1 m.w.H.). Die Kammer stellt die Richtigkeit des vorliegenden Gutachtens sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht in Abrede. Angesichts der einlässlichen Kritik der Beschwerdeführerin erscheint es jedoch sachgerecht, auf einzelne Punkte näher einzugehen.