Die Behandlung wurde demnach nicht nur lege artis ausgeführt, sondern erbrachte auch den gewünschten Erfolg. 5.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen darauf beschränkt, das rechtsmedizinische Gutachten in Zweifel zu ziehen. Ihre Vorbringen sind grösstenteils unbegründet oder nicht zur Sache gehörend, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht aber nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen.