Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach die behandelnden Ärzte die Gefahr eines Kreislaufschocks mit entsprechendem Todesrisiko unter Inkaufnahme der von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen abzuwenden hatten, ist demnach nicht zu beanstanden. Gemäss Bericht über die Notfallhospitalisation vom 30. August 2017 konnte der Puls der Beschwerdeführerin, welcher zwischenzeitlich bis zu 160/min betrug, sodann bis auf 110/min gesenkt werden. Die Behandlung wurde demnach nicht nur lege artis ausgeführt, sondern erbrachte auch den gewünschten Erfolg.