Das gewählte Verfahren der Volumengabe (Verabreichung von Flüssigkeit direkt in den Kreislauf) stellte folglich die medizinisch indizierte Behandlungsmethode dar (vgl. Beantwortung Frage 2, S. 6). Die mit einer Venenpunktion notwendigerweise einhergehenden Schmerzen sind unangenehm, weitestgehend aber unvermeidbar. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach die behandelnden Ärzte die Gefahr eines Kreislaufschocks mit entsprechendem Todesrisiko unter Inkaufnahme der von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen abzuwenden hatten, ist demnach nicht zu beanstanden.