_ war in Übereinstimmung mit ihren eigenen Angaben objektiv gegeben […].». Die Beschwerdeführerin begab sich offensichtlich in die Notaufnahme, um medizinische Hilfe zu beanspruchen. Unweigerlich hatte sie deshalb die notwendigerweise mit der Behandlung einhergehenden Schmerzen in Kauf zu nehmen. 5.2 Dem rechtsmedizinischen Gutachten kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Eintritt ins D.________ (Spital) erkennbar in einem potenziell lebensbedrohlichen Zustand befunden hatte, mithin bestand die ernstliche