Zutreffend hält das rechtsmedizinische Gutachten vom 13. September 2018 unter Beantwortung von Frage 8 (S. 8) Folgendes fest: «[…] Bei medizinischer Behandlung sind Schmerzen grundsätzlich nicht auszuschliessen und werden subjektiv sehr unterschiedlich wahrgenommen. Wenn ein Patient sich in medizinische Behandlung begibt, ist somit konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er die unvermeidlichen Beschwernisse einer Behandlung in Kauf nimmt, abwägend, dass er medizinischer Hilfe bedarf. Der Behandlungsbedarf von C.________ war in Übereinstimmung mit ihren eigenen Angaben objektiv gegeben […].