III. 12 der Beschwerde). Die Beschwerdeführerin liess sich überdies bereits zwei Tage zuvor im F.________ (Spital) gegen die allergische Reaktion behandeln und erhielt dort ebenfalls einen intravenösen Zugang. Die im D.________ (Spital) bevorstehenden medizinischen Schritte waren für sie deshalb in groben Zügen voraussehbar. Medizinische Behandlungen sind in der Regel unvermeidbar mit gewissen Schmerzen verbunden, so offensichtlich auch im Fall der Beschwerdeführerin. Zutreffend hält das rechtsmedizinische Gutachten vom 13. September 2018 unter Beantwortung von Frage 8 (S. 8) Folgendes fest: «[…]